§ 4 RPflG
FNA: 302-2
Fassung vom: 14.04.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 4 RPflG Umfang der Übertragung

§ 4 Umfang der Übertragung

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, 2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung, b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt. (3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.