§ 4 VerbrKrG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542
Zweiter Abschnitt. Kreditvertrag

§ 4 VerbrKrG Schriftform, erforderliche Angaben

§ 4 Schriftform, erforderliche Angaben

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

(1) 1Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. 2 Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3 Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. 4 Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 5 Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung muss angeben 1. bei Kreditverträgen im Allgemeinen a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits; b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; c) Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.