§ 5 b HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ERSTER TEIL Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
ERSTER ABSCHNITT Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

§ 5 b HWO Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 5 b Verfahren über eine einheitliche Stelle

HWO ( Handwerksordnung )

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.