(1) 1In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen für ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete. (2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) 1Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § Abs. Satz 2 des gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen werden, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlängert werden.
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