Stand: 20.12.2007
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EWR Handwerk-Verordnung
Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle

§ 5 EU/EWR HwV EU/EWR Handwerk-Verordnung

§ 5

EU/EWR HwV ( EU/EWR Handwerk-Verordnung )

(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, wenn 1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Inland geforderten Ausbildungsdauer liegt, 2. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein einländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder 3. das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Inland erforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden. (2) 1Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet 1. im Fall des § 2, 2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Unterschiede auszugleichen, oder