(1) 1Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind: 1. mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder 2. mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge. 3Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach §
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