§ 5 HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ERSTER TEIL Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
ERSTER ABSCHNITT Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks

§ 5 HWO (Ausführung von Arbeiten in anderen Handwerken)

§ 5 (Ausführung von Arbeiten in anderen Handwerken)

HWO ( Handwerksordnung )

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.