(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte. (2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, 8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
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