Stand: 20.12.2007
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EWR Handwerk-Verordnung
Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle

§ 6 EU/EWR HwV EU/EWR Handwerk-Verordnung

§ 6

EU/EWR HwV ( EU/EWR Handwerk-Verordnung )

(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller insbesondere folgende Unterlagen und Bescheinigungen verlangen: 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates ausgestellt wird, 3. in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates, 4. in den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurde, 5. in den in § 4 Abs. 2 genannten Fällen eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige Behörde des Staates, der die Ausübung des Berufs gestattet hat, und