Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Erster Teil. Einzelne Vorschriften

§ 7 BauGB-MaßnahmenG Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

§ 7 Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) 1Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, die nicht bereits nach den § 30, § 31 und § 33 bis § 35 des Baugesetzbuchs zulässig sind, wenn 1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können, 2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag); die § 127 bis § 135 des sind nicht anzuwenden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans können in die Satzung einbezogen werden, wenn dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. In der Satzung können ergänzende Bestimmungen in entsprechender Anwendung des § des und der auf Grund des § Abs. des erlassenen Verordnung getroffen werden; für Grundstücksflächen nach Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § Abs. des ist entsprechend anzuwenden.