§ 70 VgV
Stand: 07.02.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 39
Abschnitt 5 Planungswettbewerbe

§ 70 VgV Veröffentlichung, Transparenz

§ 70 Veröffentlichung, Transparenz

VgV ( Vergabeverordnung )

(1) 1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. 2Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10 a erstellt. 3§ 40 ist entsprechend anzuwenden. (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. (3)