Stand: 20.12.2007
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EWR Handwerk-Verordnung
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8 EU/EWR HwV Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 8 Anzeige vor Dienstleistungserbringung

EU/EWR HwV ( EU/EWR Handwerk-Verordnung )

(1) 1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen nachweisen. 2 Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung. (2) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. 2 Dienstleistungen in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. 3 § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) 1Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall des § 7 Abs. 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachgeprüft wird. 2 Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen erteilt werden. 3 § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. (4)