§ 8 VgV
Stand: 07.02.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 39
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk

§ 8 Dokumentation und Vergabevermerk

VgV ( Vergabeverordnung )

(1) 1Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. 2Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag. (2) 1Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. 2Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes: 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, 2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl, 3. die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahmeanträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,