Stand: 20.12.2007
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EWR Handwerk-Verordnung
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 9 EU/EWR HwV Nachprüfung der Berufsqualifikation

§ 9 Nachprüfung der Berufsqualifikation

EU/EWR HwV ( EU/EWR Handwerk-Verordnung )

(1) 1Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 nachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. 2 Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 3 In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. (2)