§ 9 VOB/B
Stand: 04.09.2006
zuletzt geändert durch:
-, -

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

VOB/B ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen )

1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. 3.