BAG - Urteil vom 21.12.1994
10 AZR 650/93
Normen:
BGB § 611 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 187 zu § 1 TVG
BB 1995, 524
DB 1995, 983
DRsp VI(608)223c (Ls)
EzA § 4 TVG Nr. 76
NZA 1995, 1005
SAE 1996, 316
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 1993 Essen - 5 Ca 3954/92 I. Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. Juni 1993 Düsseldorf - 2 Sa 525/93 -,

13. Monatseinkommen im Baugewerbe - Fahrerstunden

BAG, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 650/93

DRsp Nr. 1995/3378

13. Monatseinkommen im Baugewerbe - Fahrerstunden

»Übernimmt ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Baustelle, so ist die dafür in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Vergütung nicht in die Berechnung des 13. Monatseinkommens nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1992.

Der Kläger ist seit 1967 bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, als Baumaschinenführer zu einem Bruttostundenlohn von 23, 56 DM beschäftigt. Zusätzlich hat er übernommen, Arbeitskollegen mit einem von der Beklagten gestellten Firmenfahrzeug zur Bau- oder Arbeitsstelle und zurückzufahren. Die Fahrerstunden werden mit 20, 53 DM brutto vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. Monatseinkommen) Anwendung.

Der BRTV-Bau enthält - soweit hier von Bedeutung - folgende Regelungen: