OLG München - Urteil vom 08.02.2018
6 U 403/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 5; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 2420/16

25% GeburtstagsrabattWettbewerbswidrigkeit der Werbung für 25% Geburtstagsrabatt auf fast alles

OLG München, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 403/17

DRsp Nr. 2018/11537

"25% Geburtstagsrabatt" Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für 25% Geburtstagsrabatt auf "fast alles"

Die Bewerbung eines 25%-igen Geburtstagsrabatts auf "fast alles" stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn der das Rabattangebot einschränkende Sternchenhinweis dem Verbraucher nicht vermittelt, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind, da wiederum auf "Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen, Mailings" Bezug genommen wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016, Az. 1 HK O 2420/16, abgeändert wie folgt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis "Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

II. 2. 3.