Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016, Az. 1 HK
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis "Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
II. 2. 3.
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