BGH - Beschluß vom 27.05.2004
VII ZR 217/02
Normen:
ZPO § 308 Abs. 2 § 544 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1306
FamRZ 2004, 1481
MDR 2004, 1254
NJW 2004, 2598
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 27.05.2004 - Aktenzeichen VII ZR 217/02

DRsp Nr. 2004/11593

Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

»Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.«

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 2 § 544 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).