OLG Köln - Beschluss vom 07.06.2018
12 W 17/18
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 241/16

Abänderung einer Streitwertfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 12 W 17/18

DRsp Nr. 2019/9482

Abänderung einer Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 03.04.2018 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 15.03.2018 (30 O 241/16) teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich auf 41.813,59 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Denn der von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit abgeschlossene Vergleich hat keinen Mehrwert.

Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich nach ganz herrschender Meinung – der sich der Senat anschließt – danach, worüber der Vergleich geschlossen, d. h. welcher Streit durch den Vergleich beigelegt wird; unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d. h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind (vgl. OLG Düsseldorf, 24 W 17/08, Beschluss vom 09.06.2008, juris Rn. 9 m. w. N.; OLG München, 14 W 333/99, Beschluss vom 22.02.2000, juris Rn. 8 m. w. N.).

Danach gilt vorliegend Folgendes: