Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1955 - OVG Bf. II 177/53 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
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