»1. Führt die Nutzung einer Mietsache durch den Mieter zum Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wird eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters wegen Abschlusses des Mietvertrags und tatsächlicher Überlassung der Mietsache an den Mieter nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter die durch den Mieter verursachte Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt. Hierbei wird es für den Eintritt einer Haftung nach § 6 Abs. 1PolG regelmäßig bereits genügen, wenn der Vermieter im Bewusstsein handelt, dass die Überlassung der Mietsache höchstwahrscheinlich zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Mieter führen wird.
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