VGH Hessen - Beschluß vom 25.01.1993
4 TH 1676/92
Normen:
AbflG § 1 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ; LAbfG (Landesabfallgesetz) Hessen § 11 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 83 ;
Fundstellen:
DVBl 1993, 742
ESVGH 43, 159
GewArch 1994, 35
HessVGRspr 1993, 39
NuR 1993, 448
NVwZ-RR 1993, 465
UPR 1993, 314
ZfW 1994, 412
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 07.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen H 2070/90
VGH Hessen, vom 11.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TH 3549/90
VG Frankfurt/Main, vom 10.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen H 1510/92

Abfallrecht: Abfalleigenschaft von Altreifen

VGH Hessen, Beschluß vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 4 TH 1676/92

DRsp Nr. 2007/13595

Abfallrecht: Abfalleigenschaft von Altreifen

»1. Die geordnete Entsorgung wiederverwertbarer Sachen (hier: Altreifen) ist bis zu einem gesicherten Verwertungsnachweis durch den Besitzer abfallrechtlich geboten. 2. Einzelfall eines unbegründeten Antrags auf Abänderung eines Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine bauaufsichtliche Anordnung der Räumung eines Lagerplatzes für Altreifen angeordnet worden war und der nach der Aufhebung einer denselben Lagerplatz betreffenden Räumungsanordnung der Abfallbehörde durch einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, gestellt wurde.«

Normenkette:

AbflG § 1 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ; LAbfG (Landesabfallgesetz) Hessen § 11 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 83 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, mit dem der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - die Anordnung der Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Verfügung vom 19.07.1990 begehrt, mit der er als Bauaufsichtsbehörde die Räumung eines Lagerplatzes für Altreifen auf dem Betriebsgelände der ehemaligen P - Werke AG - Zweigniederlassung H - in O (Flur 8, Flurstücke 98/1, 88/1 und 103/1) angeordnet hat.