VGH Hessen - Beschluß vom 12.03.1996
14 TH 2775/94
Normen:
AbfG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 4 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 ; BauGB § 38 S. 1 ; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1 ; 4. BImSchV Anhang Nr. 8.11; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
ESVGH 46, 236
GewArch 1997, 81
NuR 1997, 198
NVwZ-RR 1997, 404
UPR 1996, 459
ZUR 1997, 163
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 23.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 G 115/94

Abfallrecht: Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für einen Biomüll-Umschlagplatz auf einer Zentralmülldeponie

VGH Hessen, Beschluß vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 14 TH 2775/94

DRsp Nr. 2007/13561

Abfallrecht: Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für einen Biomüll-Umschlagplatz auf einer Zentralmülldeponie

»1. Stellt sich ein zur Genehmigung gestellter Entsorgungsvorgang nach Würdigung aller Umstände als Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage dar, ist dies kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 2 AbfG; letztere Vorschrift eröffnet - nach wie vor - keine neue Form der Zulassung einer solchen Anlage. 2. Bei einem Biomüllumschlagplatz, auf dem - zunächst befristet auf 2 Jahre - eine Aussonderung der im angelieferten Bioabfall vorhandenen, einer Verwertung zu Kompost entgegenstehenden Stoffe und eine mehrtägige Zwischenlagerung des Abfalls in Containern stattfinden, handelt es sich um den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage. Für diese ist als Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen nach Nr. 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 BImSchG, 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. 3. Zur drittschützenden Wirkung einzelner, bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen zu beachtender Normen in bezug auf einen von der Anlage betroffenen Nachbarn und eine in ihrer Planungshoheit möglicherweise tangierte Gemeinde.«

Normenkette:

AbfG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 4 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 ; BauGB § 38 S. 1 ; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1 ; 4. BImSchV Anhang Nr. 8.11; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: