Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung gegen Konkursverwalter
VGH Hessen, Beschluß vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 8 TE 4371/96
DRsp Nr. 2000/5505
Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung gegen Konkursverwalter
Der Konkursverwalter haftet grundsätzlich für die Beseitigung von Gefahren, die von der Konkursmasse ausgehen (hier: abfallrechtliche Beseitigungsanordnung). Dies setzt jedoch voraus, daß die Gegenstände, von denen die Gefahr ausgeht, überhaupt in seinen Besitz gelangt sind und sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung noch dort befinden.