BGH - Urteil vom 12.07.1999
II ZR 4/98
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1947
BGHR BGB § 738 Abs. 1 Abfindung 6
DB 1999, 2051
DNotZ 2000, 225
DStR 1999, 1535
NJW 1999, 3557
NZG 1999, 987
WM 1999, 1827
ZIP 1999, 1526
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters

BGH, Urteil vom 12.07.1999 - Aktenzeichen II ZR 4/98

DRsp Nr. 1999/8114

Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB -Gesellschafters

»Zur Frage der Ermittlung und Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs des aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn das Gesellschaftsvermögen aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht.«

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind selbständige Architekten. Sie schlossen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um bestimmte Bauvorhaben gemeinsam zu bearbeiten. Es ging insbesondere um das Projekt einer Wohnresidenz "A. R. " in H. gemäß dem Ende 1992/Anfang 1993 mündlich erteilten Auftrag der N. mbH (H. ). Der Auftrag umfaßte zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4. Nachdem die entsprechenden Arbeiten beendet worden waren, wurde der Bauantrag am 3. Dezember 1993 gestellt und von der zuständigen Behörde am 19. Oktober 1995 genehmigt. Die N. mbH zahlte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehrere geringe Beträge. Zu der ursprünglich beabsichtigten Beauftragung der Arbeitsgemeinschaft mit den weiteren Architektenleistungen kam es nicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1995 kündigte der Kläger die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.