Die Parteien sind selbständige Architekten. Sie schlossen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um bestimmte Bauvorhaben gemeinsam zu bearbeiten. Es ging insbesondere um das Projekt einer Wohnresidenz "A. R. " in H. gemäß dem Ende 1992/Anfang 1993 mündlich erteilten Auftrag der N. mbH (H. ). Der Auftrag umfaßte zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4. Nachdem die entsprechenden Arbeiten beendet worden waren, wurde der Bauantrag am 3. Dezember 1993 gestellt und von der zuständigen Behörde am 19. Oktober 1995 genehmigt. Die N. mbH zahlte an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehrere geringe Beträge. Zu der ursprünglich beabsichtigten Beauftragung der Arbeitsgemeinschaft mit den weiteren Architektenleistungen kam es nicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1995 kündigte der Kläger die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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