OLG Koblenz - Beschluss vom 09.01.2012
5 W 737/11
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 486 Abs. 4;
Fundstellen:
IBR 2012, 366
Mitt. 2013, 99
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 18/11

Abgabe eines persönlich erstellten Schriftsatzes als Erklärung zum Verfahrensbeitritt i.R.e. selbstständigen Beweisverfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 5 W 737/11

DRsp Nr. 2013/13340

Abgabe eines persönlich erstellten Schriftsatzes als Erklärung zum Verfahrensbeitritt i.R.e. selbstständigen Beweisverfahrens

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 1; ZPO § 486 Abs. 4;

Gründe

I. Der Antragsteller hat beim Landgericht ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet, weil er von ihr erbrachte Bauarbeiten für mangelhaft erachtet. Nach der Erwirkung eines Beweisbeschlusses hat der dem Beschwerdeführer den Streit verkündet. Dieser war als Architekt mit der Planung der Bauarbeiten betraut. Der Antragsteller hält ihn insoweit für ersatzpflichtig, falls die Antragsgegnerin mit der Rechtsverteidigung durchdringt, die vorhandenen Mängel seien auf Planungsfehler zurückzuführen.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer in einem persönlich erstellten Schriftsatz den Verfahrensbeitritt auf Seiten der Antragsgegnerin erklärt. Das Landgericht hat die Erklärung als unzulässig zurückgewiesen, da sie prozessordnungswidrig nicht von einem Rechtsanwalt abgegeben worden sei. Dagegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.