Abgabe eines Verfahrens innerhalb der Kammer für Baulandsachen an anderen Kammern des Landgerichts
BGH, vom 16.03.1964 - Aktenzeichen III ZR 85/63
DRsp Nr. 1996/15274
Abgabe eines Verfahrens innerhalb der Kammer für Baulandsachen an anderen Kammern des Landgerichts
Die Kammern für Baulandsachen sind nicht selbständige Gerichte, sondern Spruchkörper des Landgerichts mit besonderer Zuständigkeit. Zwischen ihnen und anderen Kammern gibt es deshalb keine Verweisung, sondern einfache Abgabe.