BVerwG - Urteil vom 12.04.2000
11 C 11.99
Normen:
BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2 § 130 Abs. 2 ; FStrG § 5 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 GG ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1707
DÖV 2000, 820
NVwZ-RR 2000, 530
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 30.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 28.96
VG Berlin, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 32/95

Abgabenrecht; Baurecht - Erschließungsbeitrag; Erschließungsaufwand; Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; erforderliche Breite der Fahrbahn; anschließende freie Strecke; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Abschnittsbildung; Willkürverbot

BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 11 C 11.99

DRsp Nr. 2006/4532

Abgabenrecht; Baurecht - Erschließungsbeitrag; Erschließungsaufwand; Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; erforderliche Breite der Fahrbahn; anschließende freie Strecke; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Abschnittsbildung; Willkürverbot

»1. Die Festsetzung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG hat Tatbestandswirkung für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Erschließungsbeitragsverfahren. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Breite der anschließenden freien Strecken der Bundesstraße (§ 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) ist spätestens der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. 3. Für die Breite der freien Strecke kommt es grundsätzlich auf den im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Ausbauzustand an. Ein geplanter Ausbau kann nur dann berücksichtigt werden, wenn in diesem Zeitpunkt eine entsprechende Planungsentscheidung bestandskräftig und mit ihrer Ausführung bereits begonnen war.«

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2 § 130 Abs. 2 ; FStrG § 5 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 GG ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung eines Abschnitts der Neuköllner Straße in Berlin-Rudow.