BAG - Urteil vom 18.01.2023
5 AZR 108/22
Normen:
Anhang Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zur Richtlinie 97/81/EG § 4 Nr. 1; BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; TzBfG § 2 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2; MiLoG § 3 S. 1; ZPO § 139 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 4 Nr. 32
ArbRB 2023, 164
AuR 2023, 117
BB 2023, 1009
BB 2023, 1276
DB 2023, 1609
DB 2023, 2250
DStR 2023, 586
DZWIR 2023, 280
EuZW 2023, 520
EzA-SD 2023, 5
EzA-SD 2023, 7
MDR 2023, 992
NJW 2023, 10
NJW 2023, 1602
NZA 2023, 570
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3 vom 18.01.2023
ZIP 2023, 987
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 582/21
ArbG München, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 9963/20

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei unterschiedlicher Behandlung wegen TeilzeitarbeitGleiche Stundenvergütung geringfügig Beschäftigter im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten bei identischer TätigkeitKeine geringere Vergütung wegen besonderer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung geringfügig BeschäftigterAbgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und anderem Rechtsverhältnis

BAG, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 108/22

DRsp Nr. 2023/1979

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei unterschiedlicher Behandlung wegen Teilzeitarbeit Gleiche Stundenvergütung geringfügig Beschäftigter im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten bei identischer Tätigkeit Keine geringere Vergütung wegen besonderer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung geringfügig Beschäftigter Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und anderem Rechtsverhältnis

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. Orientierungssätze: 1. Dem Arbeitnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit. Kann der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen, weil er ihm nicht zugängliche Tatsachen aus der Sphäre des Arbeitgebers darlegen muss, kommen die Grundsätze zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung. Dagegen ist vom Arbeitgeber der sachliche Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darzulegen und zu beweisen (Rn. 21).