LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2018
2 Sa 366/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 51/15

Abgestufte Darlegungslast zur Geltendmachung eines Anspruchs auf GleichbehandlungUnbegründete Leistungsklage auf Sonderzahlung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Sachvortrag der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 366/15

DRsp Nr. 2018/8963

Abgestufte Darlegungslast zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung Unbegründete Leistungsklage auf Sonderzahlung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Sachvortrag der Arbeitgeberin

1. Zur Begründung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung hat die klagende Arbeitnehmerin darzulegen, daß die Arbeitgeberin die begehrte Zahlung an vergleichbare Beschäftigte des Betriebes geleistet hat ohne dazu vertraglich oder tariflich verpflichtet zu sein. 2. Aufgrund der Sachnähe der Arbeitgeberin ist die grundsätzlich bei der klagenden Arbeitnehmerin liegende Darlegungslast zur betrieblichen Übung abgestuft; legt die Arbeitgeberin in ERfüllung ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast durch Tatsachen begründet dar, dass sie die streitgegenständliche Sonderzahlung nicht „freiwillig“ an nicht tarifgebundene Beschäftigte zahlt, da die von der Klägerin benannten Beschäftigten diese Leistungen aufgrund tariflicher Verpflichtung oder aber deshalb nicht erhalten, weil eine vertragliche Bonusregelung besteht, hat die Arbeitnehmerin diesen Darlegungen der Arbeitgeberin durch tatsächlich begründeten Sachvortrag entgegenzutreten. 3. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt steht der Begründung einer betrieblichen Übung entgegen.