BGH - Urteil vom 11.12.1984
VI ZR 292/82
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
BauR 1985, 237
DRsp I(145)297b-d
JZ 1985, 398
MDR 1985, 396
NJW 1985, 1078
VersR 1985, 360
ZfBR 1985, 130
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

BGH, Urteil vom 11.12.1984 - Aktenzeichen VI ZR 292/82

DRsp Nr. 1992/4607

Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

»Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem für die Baustellensicherung verantwortlichen Bauunternehmer und dem Bauherrn für das gefahrlose Betreten einer Baustelle durch Besucher, denen der Bauherr den Zugang gestattet.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Tatbestand:

Die Erstklägerin und deren gesetzliche Krankenversicherung, die Zweitklägerin, haben von beiden Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalles in einem von dem Erstbeklagten für den inzwischen verstorbenen Ehemann der Zweitbeklagten errichteten Rohbau verlangt. Gegenwärtig sind nur noch Ersatzansprüche gegen den Erstbeklagten (im folgenden Beklagter genannt) im Streit.