BVerwG - Beschluss vom 16.04.2008
4 B 24.08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5;
Fundstellen:
ZfBR 2008, 593
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 05.2165

Abgrenzung der Wohnungserweiterung von der Errichtung einer zweiten baulichen Anlage im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 4 B 24.08

DRsp Nr. 2008/10241

Abgrenzung der Wohnungserweiterung von der Errichtung einer zweiten baulichen Anlage im Außenbereich

1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist tatbestandlich jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz des Außenbereichs vor einer verstärkten Zersiedelung. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht. 2. Ob eine zweite bauliche Anlage errichtet werden soll, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und hängt von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab. Allgemeingültige Aussagen lassen sich insoweit nicht treffen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.