(Gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes.)
Das Landgericht hat der Klage der Klägerin auf Bezahlung ihrer Fliesenarbeiten im Neubau der Beklagten wegen mündlich vereinbarten Schuldbeitritts stattgegeben.
Die gegen dieses Urteil gerichtete zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten hat.
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