OLG Hamm - Urteil vom 10.02.1993
12 U 167/92
Normen:
BGB § 211 § 125 §§ 705 ff. ;
Fundstellen:
NJW 1993, 2625
OLGReport-Hamm 1993, 146

Abgrenzung einer Zahlungszusage von Schuldbeitritt oder Bürgschaftserklärung

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 167/92

DRsp Nr. 1998/3871

Abgrenzung einer Zahlungszusage von Schuldbeitritt oder Bürgschaftserklärung

»1. Zur Abgrenzung einer Zahlungszusage des Bauherrn gegenüber dem Subunternehmer des Bauträgers als Schuldbeitritt oder Bürgschaftserklärung.«2. Ein über den Verbürgungswillen hinausgehender Schuldbeitritt des Hauskäufers neben dem Bauträger kann nur angenommen werden, wenn bei dem Hauskäufer ein besonderes Eigeninteresse an der Ausführung der Handwerkerarbeiten bestanden hat.

Normenkette:

BGB § 211 § 125 §§ 705 ff. ;

Gründe:

(Gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes.)

Das Landgericht hat der Klage der Klägerin auf Bezahlung ihrer Fliesenarbeiten im Neubau der Beklagten wegen mündlich vereinbarten Schuldbeitritts stattgegeben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten hat.