BFH - Urteil vom 28.05.2003
II R 41/01
Normen:
BewG-DDR § 50 Abs. 1 S. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1718
BB 2003, 1768
BFHE 202, 376
BStBl II 2003, 693
DB 2003, 1827
DStRE 2003, 993
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1334/99

Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung

BFH, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen II R 41/01

DRsp Nr. 2003/10011

Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung

»Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesem Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.«

Normenkette:

BewG-DDR § 50 Abs. 1 S. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 ;

Gründe: