OLG Thüringen - Beschluss vom 30.10.2012
9 W 415/12
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; FamFG § 382;
Vorinstanzen:
AG Apolda, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 6/12

Abgrenzung Idealverein und wirtschaftlicher Verein - Zur Frage unter welchen Voraussetzungen ein Verein, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, dennoch als Idealverein eintragungsfähig ist.

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 9 W 415/12

DRsp Nr. 2013/16228

Abgrenzung Idealverein und wirtschaftlicher Verein - Zur Frage unter welchen Voraussetzungen ein Verein, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, dennoch als Idealverein eintragungsfähig ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Apolda vom 09.07.2012 aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; FamFG § 382;

Gründe:

I.

Der am 03.05.2012 unter dem Namen "H. e.V." gegründete Verein beantragt mit Schreiben vom 16.05.2012 an das zuständige Amtsgericht seine Eintragung in das Vereinsregister.