LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.04.2023
L 28 BA 12/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGG § 197a Abs. 1; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BA 3/23

Abgrenzung Selbstständigkeit und abhängige BeschäftigungStatusfeststellung eines IT-Dienstleisters bezüglich Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungEingliederung eines IT-Dienstleisters in den Betrieb des AuftraggebersAuswirkung der Änderung der Tätigkeit eines Auftragnehmers im Hinblick auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen L 28 BA 12/23 B ER

DRsp Nr. 2023/7370

Abgrenzung Selbstständigkeit und abhängige Beschäftigung Statusfeststellung eines IT-Dienstleisters bezüglich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Eingliederung eines IT-Dienstleisters in den Betrieb des Auftraggebers Auswirkung der Änderung der Tätigkeit eines Auftragnehmers im Hinblick auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

1. Remote-Arbeit ist daher kein Alleinstellungsmerkmal und damit kein taugliches Abgrenzungsmerkmal für eine selbständige Tätigkeit. Umso mehr Gewicht erlangen in solchen Fällen die übrigen Merkmale der funktionalen/arbeitsteiligen Eingliederung in einen Betrieb, der Umfang der persönlichen Gestaltungsfreiheit und des Unternehmerrisikos.2. Wird aus einer bei einem Arbeitgeber ursprünglich abhängig ausgeübten Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit bei demselben Auftraggeber, muss für die neue Tätigkeit anhand der zur sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung heranzuziehenden Merkmale (u.a. des Unternehmerrisikos und der Eingliederung) für Dritte ein klarer Unterschied erkennbar sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.