I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entrichtung eines ihrer Auffassung nach von dem Gemeinschuldner A... verdienten Architektenhonorars.
Die Beklagte hat dem die Behauptung entgegen gehalten, A... sei lediglich im Rahmen einer Akquisition und ohne Rechtsbindungswillen tätig geworden, so dass ihm keine Vergütung zustehe. Diesen Standpunkt hat sie im Einzelnen auch mit rechtlicher Argumentation begründet. Außerdem, so hat die Beklagte geltend gemacht, sei die Forderung verjährt.
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