OLG Brandenburg - Urteil vom 10.05.2007
11 U 109/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 33/06

Abgrenzung unentgeltlicher Akquisitionsarbeit des Architekten zu honorarpflichtiger Werkleistung

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 11 U 109/06

DRsp Nr. 2007/10470

Abgrenzung unentgeltlicher Akquisitionsarbeit des Architekten zu honorarpflichtiger Werkleistung

1. Bei der Frage der Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisitionsarbeit des Architekten einerseits und honorarpflichtiger Werkleistung andererseits kommen den Umständen des Einzelfalles wesentliche Bedeutung zu. Von einem Honoraranspruch ist in der Regel auszugehen, wenn der Architekt Planungsleistungen erbracht hat, die über bloße Entwurfsplanungen hinausgehen. 2. Ist in einem Architektenvertrag vereinbart, dass sich die Höhe der Vergütung "an die zu veräußernden bzw. zu vermietenden Bruttoflächen anknüpft", kann dem nicht entnommen werden, eine Vergütung des Architekten werde nur bei Verwirklichung des Projektes geschuldet.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entrichtung eines ihrer Auffassung nach von dem Gemeinschuldner A... verdienten Architektenhonorars.

Die Beklagte hat dem die Behauptung entgegen gehalten, A... sei lediglich im Rahmen einer Akquisition und ohne Rechtsbindungswillen tätig geworden, so dass ihm keine Vergütung zustehe. Diesen Standpunkt hat sie im Einzelnen auch mit rechtlicher Argumentation begründet. Außerdem, so hat die Beklagte geltend gemacht, sei die Forderung verjährt.