LAG Köln - Urteil vom 01.08.2006
9 Sa 303/06
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3418/05

Abgrenzung von Altersrente und sonstigen Zuwendungen bei vereinbarter Altersgrenze vor Vollendung des 60. Lebensjahres

LAG Köln, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 303/06

DRsp Nr. 2007/1019

Abgrenzung von Altersrente und sonstigen Zuwendungen bei vereinbarter Altersgrenze vor Vollendung des 60. Lebensjahres

»1. Wird einem 37-jährigen Arbeitnehmer eine "Altersrente" ab Vollendung des 55. Lebensjahres zugesagt, dann dient sie bei Fehlen weiterer Umstände der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer die frühestmögliche gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.2. Bei vernünftiger Lebensplanung kann sich ein Arbeitnehmer in diesem Alter mit Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kind regelmäßig nicht auf einen Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 55. Lebensjahres festlegen, sondern muss seine Planung von der weiteren privaten und beruflichen Entwicklung abhängig machen.3. Für den davor liegenden Zeitraum dient sie dem Arbeitnehmer als sonstige Zuwendung, z. B. zur Vermögensbildung, Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom beklagten P -S -V (P ) Insolvenzschutz für eine monatliche Rente, die ihm seine früher Arbeitgeberin für die Zeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres zugesagt hatte.