LAG Nürnberg - Urteil vom 21.08.2018
7 Sa 128/17
Normen:
BGB § 611a; BGB §§ 722 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 688/16

Abgrenzung von Arbeitsvertrag unter Ehegatten und Ehegatteninnengesellschaft

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 128/17

DRsp Nr. 2019/5926

Abgrenzung von Arbeitsvertrag unter Ehegatten und Ehegatteninnengesellschaft

Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Parteien einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag geschlossen haben, in dem insbesondere die Vergütung für geleistete Arbeit vereinbart ist. Dies gilt vor allem dann, wenn einer der Ehegatten einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur in ganz geringem Umfang im (Familien-)Betrieb tätig ist.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 07.03.2017 klarstellend abgeändert wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2016 944,94 € netto

sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Februar 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für März 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für April 2016 944,94 € netto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.