OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.2005
5 U 1408/04
Normen:
BGB § 631 § 632 § 133 § 157 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 184
ZfIR 2005, 565
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/03

Abgrenzung von Auftrag und akquisitorischer Tätigkeit beim Architektenvertrag; Anforderungen an den Abschluss eines Vorvertrages

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 5 U 1408/04

DRsp Nr. 2006/27408

Abgrenzung von Auftrag und akquisitorischer Tätigkeit beim Architektenvertrag; Anforderungen an den Abschluss eines Vorvertrages

»1. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrags tätig, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig war.2. Ein Anspruch des Architekten auf Abschluss eines endgültigen Vertrags erfordert, dass der Vorvertrag den Inhalt des demnächst abzuschließenden Vertrags hinreichend bestimmt. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn sich der Inhalt des Architektenvertrags richterlich festsetzen lässt, was in der Regel eine Einigung über Art und Umfang sowie die grundsätzliche Ausgestaltung des Bauwerks erfordert.«

Normenkette:

BGB § 631 § 632 § 133 § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf entgangenen Gewinn in Anspruch, weil sie nicht mit der Planung und dem Bau eines in S... gelegenen Gymnasiums beauftragt wurde. Die Schule ist mittlerweile errichtet. Sie wurde für die Beklagte zu 2) gebaut und ist später nach ihrer staatlichen Anerkennung unter Einsatz nunmehr bewilligter öffentlicher Fördergelder von der Beklagten zu 1) erworben worden. Der Beklagte zu 3) steht sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) vor.