I. Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf entgangenen Gewinn in Anspruch, weil sie nicht mit der Planung und dem Bau eines in S... gelegenen Gymnasiums beauftragt wurde. Die Schule ist mittlerweile errichtet. Sie wurde für die Beklagte zu 2) gebaut und ist später nach ihrer staatlichen Anerkennung unter Einsatz nunmehr bewilligter öffentlicher Fördergelder von der Beklagten zu 1) erworben worden. Der Beklagte zu 3) steht sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) vor.
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