Abgrenzung von Bedingung, Auflage und modifizierender Auflage
BVerwG, Urteil vom 03.05.1974 - Aktenzeichen IV C 42.72
DRsp Nr. 2009/19936
Abgrenzung von Bedingung, Auflage und modifizierender Auflage
1. Öffentlich-rechtliche Auflagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich selbständig anfechtbar; Ausnahmen gelten für sog modifizierende Auflagen (wie Urteile vom 21. Otkober 1970 - BVerwG IV C 165.65 - BVerwGE 36, 145 und vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 73.72 = DÖV 1974, 380).2. Die Ausschaltung der Anbauverbote des § 9 Abs. 1 bis 5 FStrG setzt nach Abs. 7 die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit d e n Festsetzungen eines Bebauungsplanes schlechthin voraus. Offen bleibt die Frage, ob hinsichtlich einzelner Festsetzungen ausnahmsweise anderes gelten kann.3. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung auch zu prüfen, ob Versagungsgründe gemäß § 9FStrG bestehen (wie BVerwGE 16, 118 und BVerwGE 19, 238).