BVerfG - Beschluß vom 29.04.1993
1 BvR 738/88
Normen:
ArchG (Architektengesetz) Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 554
NVwZ-RR 1994, 153
Vorinstanzen:
LBerG Architekten Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.1988 - LBG 11/87,

Abgrenzung von freiberuflicher und baugewerblicher Betätigung von Architekten

BVerfG, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 738/88

DRsp Nr. 2005/15211

Abgrenzung von freiberuflicher und baugewerblicher Betätigung von Architekten

1. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 2. §§ 1, 2 ArchG BW haben den Zweck, die Unabhängigkeit der freien Architekten zu gewährleisten und damit dem Schutz der Bauherren zu dienen. Diese sollen bei der Auftragserteilung erkennen können, ob der beauftragte Architekt sie frei von Einflüssen und speziellen Interessen berät und betreut oder ob er aufgrund eigener gewerblicher Ziele in seiner Unabhängigkeit beschränkt ist. Der Schutz der Bauherren, der schon bei der Schaffung des baden-württembergischen Architektengesetzes eine erhebliche Rolle gespielt hatte, ist als hinreichender Gemeinwohlbelang anzuerkennen.

Normenkette:

ArchG (Architektengesetz) Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abgrenzung von freiberuflicher und baugewerblicher Betätigung von Architekten.