OLG Koblenz - Urteil vom 13.04.2005
1 U 530/04
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3, Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 852
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 366/99

Abgrenzung von Leistungs- und Mengenänderungen beim VOB-Vertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 1 U 530/04

DRsp Nr. 2006/27377

Abgrenzung von Leistungs- und Mengenänderungen beim VOB-Vertrag

Ist in der Angebotsabgabe ein Aushub von 22.000 cbm nicht tragfähigen Bodens vorgesehen, ist aber tatsächlich bis zur Tragfähigkeit des Bodens ein Mehraushub von weiteren 31.000 cbm erforderlich, so liegt eine leistungsändernde Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vor und keine bloße Mengenmehrung i.S. von § 2 Nr. 3 VOB/B.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3, Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin (ARGE "T...") führte 1995/1996 Straßenbauarbeiten für die Beklagte aus. Es wurden Leistungsänderungen durch die Beklagte vorgenommen. Vor allem kam es aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse (Tragfähigkeitsprobleme) zur Anweisung der Beklagten, einen ursprünglich nicht vorgesehenen Bodenaustausch vorzunehmen (Aushub, Abtransport des ungeeigneten Bodens, Einbau von geeignetem Ersatzmaterial). Die Klägerin musste die Baustelleneinrichtung 5,17 Monate länger als geplant und kalkuliert vorhalten (Bauzeitverlängerung).

Nach Erstellung der Schlussrechnung und Kürzungen, Streichungen durch die Beklagte, die die Klägerin zum Teil akzeptierte, streiten die Parteien bei einer rechnerischen Überzahlung in Höhe von unstreitigen 94.603,02 DM (s. u.a. Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 2000) noch über folgende Positionen: