OLG Köln - Urteil vom 26.11.2002
24 U 217/01
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 200
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 203/00

Abgrenzung von Pauschal- und Einheitspreisabrede bei einem Bauvertrag - Beweislast bei Berufung auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben

OLG Köln, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 24 U 217/01

DRsp Nr. 2003/10163

Abgrenzung von Pauschal- und Einheitspreisabrede bei einem Bauvertrag - Beweislast bei Berufung auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben

1. Zur Abgrenzung von Pauschal- und Einheitspreisabrede bei einem Bauvertrag gem. § 2 Nr. 2 VOB/B.2. Der Absender, der aus einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben Rechte herleiten will, hat zu beweisen, dass ein geschäftliches Gespräch über den "schriftlich" bestätigten Vorgang stattgefunden hat. Die Beweislast dafür, dass der Inhalt des Schreibens von dem Vorbesprochenen so weit abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte, obliegt dagegen dem Empfänger."

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: