OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 26.01.2000
7 B 2023/99
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 63, 436
BauR 2000, 1021
BauR 2000, 938 (Ls)

Abgrenzung von Randsortiment und Kernsortiment eines Handelsbetriebes (Bettenfachmarkt)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 7 B 2023/99

DRsp Nr. 2000/5541

Abgrenzung von "Randsortiment" und "Kernsortiment" eines Handelsbetriebes (Bettenfachmarkt)

»1. Dem Begehren eines Bauantragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid wiederherzustellen, fehlt regelmäßig nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. 2. Für die Frage, ob ein bestimmtes Warensortiment eines Handelbetriebs (hier: Bettenfachmarkt) als "Randsortiment" zu qualifizieren ist, kommt es nicht nur auf den rechnerischen Umfang der Verkaufsfläche an; von Bedeutung kann auch der Raumbedarf der jeweils im sog. "Kernsortiment" (hier: Schlafmöbel, Betten, Matratzen und Rahmen) und im sog. "Randsortiment" (hier: Bettwäsche und Frottierwaren) angebotenen Waren sein.