OLG München - Endurteil vom 29.03.2018
23 U 3839/17
Normen:
BGB § 631; HGB § 425 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 1155/17

Abgrenzung von Werkvertrag und Miet- und Dienstverschaffungsvertrag

OLG München, Endurteil vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 23 U 3839/17

DRsp Nr. 2018/5723

Abgrenzung von Werkvertrag und Miet- und Dienstverschaffungsvertrag

1. Hat der Auftragnehmer im Anschluss an ein Telefongespräch einen „Auftrag der Autokrangestellung (Leistungstyp 1 Grangestellung gemäß AGB…)“ per Telefax bestätigt mit der Maßgabe, dass die, Fehler des gestellten Kranführers 2. die Auftragnehmerin haftet daher nicht für bedient Fehler des gestellten Kranführers, sofern dieser nur entsprechend ausgebildet und damit geeignet ist, den Auftrag durchzuführen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2017, Az. 1 HK O 1155/17 aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; HGB § 425 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Gestellung eines Krans mit Bedienpersonal durch die Beklagte.