KG - Urteil vom 06.11.2006
8 U 110/06
Normen:
BGB § 117 Abs. 1 § 177 § 125 Satz 1 § 181 § 184 Abs. 1 § 550 Satz 1 § 580a Abs. 2 § 985 § 986 Abs. 1 Satz 1 §§ 987 ff. ; ZPO § 416 ; GmbHG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 170
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 282/05

Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Vorgesellschaft und dem Abschluss eines auf die Gründung einer Vorgesellschaft gerichteten Vorvertrages - Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses bei einem Bauvertrag

KG, Urteil vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 8 U 110/06

DRsp Nr. 2007/1260

Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Vorgesellschaft und dem Abschluss eines auf die Gründung einer Vorgesellschaft gerichteten Vorvertrages - Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses bei einem Bauvertrag

Zur Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Vorgesellschaft und dem Abschluss eines auf die Gründung einer Vorgesellschaft gerichteten Vorvertrages. Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses, wenn der Vermieter zur Durchführung von Bauarbeiten verpflichtet sein soll, deren Umfang aus einer nicht beigefügten Baugenehmigung folgt.

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1 § 177 § 125 Satz 1 § 181 § 184 Abs. 1 § 550 Satz 1 § 580a Abs. 2 § 985 § 986 Abs. 1 Satz 1 §§ 987 ff. ; ZPO § 416 ; GmbHG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 15. März 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.