BVerwG - Beschluß vom 22.09.1973
IV B 16.73
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 34; BBauG § 35;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 38

Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 22.09.1973 - Aktenzeichen IV B 16.73

DRsp Nr. 2009/19927

Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

1. Ob ein Grundstück im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liegt, bestimmt sich nach dem Vorliegen oder Fehlen der in § 34 BBauG bezeichneten Merkmale (vgl. § 19 Abs. 2 und § 35 BBauG). 2. Dabei ist es unerheblich, wie die Baugenehmigungsbehörde ein in der Vergangenheit ausgeführtes Vorhaben rechtlich gewertet hat.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 34; BBauG § 35;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung; das Urteil beruht auch nicht auf den behaupteten Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und ebensowenig auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).