BGH - Urteil vom 28.03.1985
VII ZR 317/84
Normen:
ZPO § 67, § 518 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 476
DRsp IV(416)281b
NJW 1985, 2480
ZfBR 1985, 229
ZfBR 1987, 244
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von Partei und Streithelfer

BGH, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen VII ZR 317/84

DRsp Nr. 1992/4420

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von Partei und Streithelfer

»Legen innerhalb der Berufungsfrist erst die Partei und dann ihr Streithelfer Berufung ein und wird die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift der Partei beginnende Berufungsbegründungsfrist versäumt, so ist die Berufung gleichwohl zulässig, wenn sie rechtzeitig innerhalb der mit der später eingegangenen Rechtsmittelschrift des Streithelfers beginnenden Frist begründet wird. Der Zurücknahme der Berufung der Partei bedarf es dazu nicht.«

Normenkette:

ZPO § 67, § 518 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb im Juni 1979 ein Haus mit Schwimmbad in O., an dessen Errichtung der Beklagte als Architekt mitgewirkt hat. Sie macht den Beklagten für Schäden im Schwimmbadraum verantwortlich, die sie u.a. auf Planungsfehler zurückführt. Ihre Streithelferin war als Fachfirma am Bau des Schwimmbads beteiligt.