Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28.06.2016, Az.
Das zulässige Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Aufwendungsersatz wegen Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus einem Auftragsverhältnis wendet, hat aus den weitgehend zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 15.09.2017,auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die das Beschwerdevorbringen überwiegend entkräften, in der Sache keinen Erfolg.
Darüber hinaus gilt, insbesondere mit Blick auf die weitergehenden Ausführungen des Antragstellers gemäß Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 04.10.2017, folgendes:
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